Die Unterstützungskasse gilt als der älteste anerkannte Durchführungsweg der bAV in Deutschland. Sie ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung und gewährt Versorgungsleistungen im Rahmen eines Leistungsplans. Man unterscheidet firmeneigene und überbetriebliche Unterstützungskassen. Während die ersteren Großbetrieben vorbehalten sind, steht die überbetriebliche Kasse Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Branche und Betriebsgröße offen. Damit ist sie auch für kleine und mittelständische Betriebe eine interessante Lösung. Der Arbeitgeber tritt der Unterstützungskasse als Trägerunternehmen bei. Er erteilt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage.
Zugesagte Versorgungsleistungen und die entsprechende Rückdeckung zählen nicht zum Betriebsvermögen und müssen nicht in der Bilanz aktiviert werden.
Die Beitragszahlungen sind Betriebsausgaben, ebenso wie Verwaltungskosten, die an die Unterstützungskasse geleistet werden sowie die Beiträge an den PSVaG.